Mittels Revision des Zivilgesetzbuches soll das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in einzelnen Punkten angepasst werden. So ist insbesondere vorgesehen, dass den Vertreterinnen und Vertretern von hilfsbedürftigen Personen mehr Rechte eingeräumt werden und der Kreis der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter erweitert wird. Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) unterstützt dieses Ansinnen im Grundsatz, macht in seiner Stellungnahme aber auf zwei für die Gemeinden wichtige Punkte aufmerksam.
So sieht die Gesetzesrevision erstens vor, dass Vorsorgeaufträge bei einer vom Kanton bezeichneten Amtsstelle hinterlegt werden können. Bereits heute bieten einige Kantone diese Möglichkeit an, wobei als Hinterlegungsorte meist kantonale oder regionale Amtsstellen definiert wurden. Aus Sicht des SGV soll dies so bleiben: Als Hinterlegungsorte sollen auch zukünftig primär die KESB oder kantonale Amtsstellen fungieren, und nicht die Gemeinden. Andernfalls sähen sich die kommunalen Einwohnerdienste gerade im Zusammenhang mit der erweiterten Erkundungspflicht der KESB mit einem spürbaren Mehraufwand konfrontiert.
Zweitens schlägt der Bundesrat vor, dass die KESB der Wohnsitzgemeinde nicht sämtliche Fälle von Beistandschaften kommuniziert, sondern nur jene, die eine Beschränkung oder den Entzug der Handlungsfähigkeit beinhalten. Dies sieht der SGV kritisch: Für die Gemeinden ist es zentral, dass sie alle aktuellen Meldungen der KESB erhalten. So ist es für die Gemeinde etwa bei einer Adressänderung nicht praktikabel, zuerst die KESB zu kontaktieren. Zudem sind KESB-Meldungen an die Einwohnerdienste auch für weiterführende Systeme und Dienststellen relevant, wie beispielsweise die Steuerverwaltung oder die Schulbehörden. Dementsprechend ersucht der SGV den Bundesrat, das entsprechende Gesetzesvorhaben anzupassen oder zumindest in eine Kann-Bestimmung umzuwandeln, wonach den Gemeinden weiterführende Informationen zur Verfügung gestellt werden können.
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