Neue AHV-Pflicht bei geringen Löhnen in zwei Sektoren der Kulturbranche
Der Lohn von Arbeitnehmenden mit kurzen Arbeitseinsätzen in zwei Sektoren der Kulturbranche ist seit Januar 2026 AHV-pflichtig, auch wenn er nur gering ausfällt. Löhne von weniger als 2500 Franken jährlich unterliegen grundsätzlich nicht der AHV-Beitragspflicht, ausser die versicherte Person verlangt dies ausdrücklich. Damit sind Personen, die immer wieder kurze Arbeitseinsätze leisten und einen geringfügigen Lohn erhalten, grundsätzlich nicht den Sozialversicherungen unterstellt. Um betroffenen Personen dennoch eine ausreichende Altersvorsorge zu garantieren, hat der Bundesrat eine bereits bestehende Ausnahmeregelung auf die beiden Arbeitgeberkategorien «Chöre» und «Museen» ausgeweitet. Hier gilt die AHV-Beitragspflicht nun ab dem ersten Franken, womit sämtliche Löhne von punktuell in diesen Sektoren beschäftigten Personen unter die AHV-Pflicht fallen.