Nutzung von Musik: Vergütungspflicht gegenüber der Verwertungsgesellschaft SUISA

am 14. Mai 2025
Lesedauer: ca. 2min

Viele Gemeinden nutzen in ihren Büroräumlichkeiten Hintergrundunterhaltung, führen Anlässe mit Musik oder Film durch oder stellen auf ihren Websites und Social-Media-Kanälen Videos mit Musik zur Verfügung. Diese Werke sind die Arbeit von Kulturschaffenden wie Komponistinnen, Interpreten oder Produzentinnen. Diese müssen gemäss Urheberrechtsgesetz dafür bezahlt werden, wenn ihre Werke ausserhalb des privaten Rahmens genutzt werden.

In der Schweiz vertritt die Verwertungsgesellschaft SUISA die Urheberrechte von Musikschaffenden und Verlegern. In dieser Funktion macht sie darauf aufmerksam, in welchen Fällen Gemeinden und Städte gegenüber der SUISA vergütungspflichtig sind. Im kommunalen Geschäftsalltag fallen typischerweise die folgenden Anwendungen unter die Vergütungspflicht:

  • Musik in Telefonwarteschlaufen
  • Hintergrundmusik in Wartebereichen, Büros oder am Empfang
  • Musik in Firmenfahrzeugen
  • Musik bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Apéros, Gemeindeversammlungen oder Märkte)
  • Einsatz von Musik in Online-Videos oder Livestreams
  • Musik in Kursen, Workshops oder bei Sportveranstaltungen

Weitere Informationen und eine Übersicht über die verschiedenen Tarife finden Gemeinden in diesem Factsheet. Wie die SUISA weiter mitteilt, erhalten Gemeinden, die sich direkt über das Kundenportal anmelden, einen Rabatt von fünf Prozent auf den Tarif GT 3a (Hintergrundmusik). Für allfällige Rückfragen und bei Unklarheiten können Sie sich an den für Gemeinden zuständigen Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) unter info@dun.ch wenden.

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