Durch die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, sowie zweier Verordnungen will der Bundesrat die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S fördern. Der SGV begrüsst dieses Ansinnen grundsätzlich, da die Gemeinden heute etwa im Bereich der Sozialhilfe die Folgekosten von ungenügender beruflicher Integration tragen müssen.
Gleichzeitig gibt der SGV zu bedenken, dass der Schutzstatus S rückkehrorientiert ist. Er erwartet deshalb, dass Kriterien definiert werden, wann der Schutzstatus S endet oder in ein reguläres Asylverfahren umgewandelt wird. Diese Fragen sollten im Rahmen der Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S ebenfalls geklärt werden.
Was die einzelnen vorgeschlagenen Massnahmen betrifft, unterstützt der SGV den erleichterten Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S, die erwerbstätig sind. Voraussetzungen dafür sollten allerdings ein gefestigtes Arbeitsverhältnis sowie die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe sein.
Des Weiteren steht der SGV auch hinter dem Vorschlag, dass die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S nicht mehr bewilligt, sondern nur noch gemeldet werden muss. Dies beschleunigt die Integration in den Arbeitsmarkt und senkt den administrativen Aufwand.
Neu sollen zudem Personen mit Schutzstatus S, die Sozialhilfe beziehen, zur Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen Eingliederung verpflichtet werden können. Diese Änderung ist ganz im Sinne des SGV.
Ablehnend steht der Verband hingegen der Einführung einer neuen Meldepflicht für die kantonalen Sozialhilfebehörden gegenüber: Diese müssten arbeitsmarktfähige stellenlose Personen mit Schutzstatus S melden. Ein solcher Schritt würde indes die Gemeindeautonomie untergraben, da die Organisation der Arbeitsmarktintegration den Gemeinden obliegt.
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